Diese Seite enthält die rechtlichen Pflichtangaben von Sentinels Elite: das Impressum gemäß § 5 ECG und § 14 UGB, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Datenschutzerklärung gemäß DSGVO.
Angaben gemäß § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG), § 14 Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 63 Gewerbeordnung (GewO 1994) und § 25 Mediengesetz.
Firmenname: Sentinels Elite GmbH
Geschäftsführer: Junus Batajev
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Geschäftsanschrift: Hofherr-Schrantz-Gasse 4/1A, 1210 Wien, Österreich
Telefon: +43 660 240 3130
E-Mail: office@sentinelselite.at
Firmenbuchnummer: FN 623219 z
Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien
UID-Nummer: ATU80552108
Gewerbeberechtigung: Bewachungsgewerbe gemäß § 129 Abs 4 GewO 1994
Verleihungsstaat: Österreich
Mitgliedschaft: Wirtschaftskammer Wien, Fachverband der gewerblichen Dienstleister, Berufsgruppe Bewachungsgewerbe
Diese Vorschriften sind abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at
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Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr
Sentinels Elite ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Fassung: 04/2026, V2
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen und Leistungen von Sentinels Elite gegenüber Unternehmern im Sinne des österreichischen Unternehmensgesetzbuchs (UGB). Mit Annahme eines Angebots – gleich in welcher Form – erkennt der Auftraggeber diese AGB als verbindlich an. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil, sofern ihnen Sentinels Elite nicht schriftlich zustimmt.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB") regeln das Vertragsverhältnis zwischen Sentinels Elite mit Sitz in Wien (im Folgenden „Auftragnehmer"; vollständige Anbieterkennzeichnung siehe Impressum oben) und dem jeweiligen Auftraggeber für sämtliche im Rahmen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes erbrachten Dienstleistungen.
(2) Der Auftragnehmer übt sein Gewerbe gemäß den Bestimmungen der österreichischen Gewerbeordnung 1994 (insbesondere §§ 129 und 130 GewO) aus. Die Tätigkeit erfolgt ausschließlich im Rahmen der erteilten Gewerbeberechtigung und unter Beachtung der einschlägigen Kollektivverträge des Bewachungsgewerbes.
(3) Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer (Organisationen, juristische Personen, Personengesellschaften, eingetragene Einzelunternehmer und öffentliche Auftraggeber). Soweit ein Auftraggeber ausnahmsweise als Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) anzusehen ist, gelten die verbraucherschützenden Bestimmungen vorrangig; insbesondere bleiben das gesetzliche Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) sowie das richterliche Mäßigungsrecht nach § 7 KSchG iVm § 1336 Abs 2 ABGB unberührt.
(4) Diese AGB werden durch deutlich erkennbaren Hinweis im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder durch Verweis auf die Internetadresse sentinelselite.at/rechtliches wirksam in jedes Vertragsverhältnis einbezogen.
(1) Der Auftragnehmer erbringt Sicherheits- und Schutzdienstleistungen, insbesondere Objekt- und Werkschutz, Veranstaltungssicherheitsdienst, Ordner- und Einlasskontrolldienst, Personenbegleitschutz, Empfangs- und Concierge-Dienste sowie Kaufhaus- und Detektivdienste – jeweils im Umfang der dem Auftragnehmer erteilten Gewerbeberechtigung.
(2) Der konkrete Leistungsumfang, der Einsatzort, die Einsatzdauer, die Anzahl der eingesetzten Sicherheitskräfte sowie deren Qualifikationsprofil werden im jeweiligen Einzelangebot bzw. in der Auftragsbestätigung verbindlich festgelegt. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Auftragnehmer in der Auswahl des konkret eingesetzten Personals frei und kann sich zur Auftragserfüllung qualifizierter Erfüllungsgehilfen bedienen.
(3) Der Auftragnehmer schuldet die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Sicherheitsmaßnahmen nach den anerkannten Regeln des Bewachungsgewerbes. Ein bestimmter Erfolg – insbesondere die Verhinderung sämtlicher Schadensereignisse – kann angesichts der Natur der Tätigkeit nicht zugesichert werden.
(1) Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, ab Zugang beim Auftraggeber für eine Dauer von vierzehn (14) Kalendertagen verbindlich. Innerhalb dieses Zeitraums kann das Angebot durch ausdrückliche Annahmeerklärung des Auftraggebers angenommen werden.
(2) Form der Annahme. In Übereinstimmung mit den §§ 861 ff ABGB kommt der Vertrag bereits durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Die Annahme kann insbesondere erfolgen durch:
(3) Verbindlichkeit der Annahme. Mit der Annahme – unabhängig von der gewählten Kommunikationsform – kommt ein vollwirksamer Dienstleistungsvertrag zustande. Der Auftraggeber wird insbesondere darauf hingewiesen, dass auch eine telefonisch, per E-Mail oder per SMS erklärte Auftragsannahme einen verbindlichen Vertrag begründet, der den Auftraggeber zur vollständigen Zahlung des im Angebot ausgewiesenen Honorars verpflichtet. Der Abschluss eines weiteren, schriftlich gefassten Einzelvertrags ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung; ein solches Schriftstück dient gegebenenfalls lediglich der Beweissicherung.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme in jeder der unter Abs. 2 genannten Formen geeignet zu dokumentieren – etwa durch Aufzeichnung der Telefonbestätigung im Auftragsprotokoll, durch Speicherung des E-Mail- oder SMS-Verkehrs oder durch Bestätigungsmail an den Auftraggeber. Ein solches Bestätigungsschreiben gilt als Wiedergabe des bereits geschlossenen Vertrags.
(5) Spätere Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
Ausdrücklicher Hinweis: Mit Annahme eines konkreten Angebots durch den Auftraggeber – auch in mündlicher, telefonischer oder elektronischer Form – wird die volle vereinbarte Auftragssumme geschuldet. Diese Pflicht entfällt nur, soweit nachfolgende §§ 6 und 11 dieser AGB ausdrücklich Reduktionen vorsehen.
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, verstehen sich sämtliche im Angebot genannten Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer in der Höhe von derzeit 20 %.
(2) Die Verrechnung erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis je eingesetzter Sicherheitskraft. Angefangene Stunden werden auf die nächste volle halbe Stunde aufgerundet. Mindesteinsatzdauer pro Sicherheitskraft und Tag beträgt vier (4) Stunden, sofern im Einzelangebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(3) Für Einsätze an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie für Nachteinsätze (zwischen 22:00 und 06:00 Uhr) werden branchenübliche Zuschläge gemäß dem anwendbaren Kollektivvertrag des Bewachungsgewerbes berechnet, sofern diese nicht bereits im Pauschalpreis enthalten sind.
(4) Reise-, Anfahrts-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten – sofern für Einsätze außerhalb des Wiener Stadtgebiets erforderlich – werden gesondert verrechnet, sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist.
(5) Bei laufenden Vertragsverhältnissen (Dauerobjektschutz) ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Entgelte jährlich entsprechend der Entwicklung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts und des Verbraucherpreisindex (VPI) der Statistik Austria anzupassen. Eine Anpassung wird dem Auftraggeber mindestens vier (4) Wochen im Voraus schriftlich mitgeteilt.
(1) Rechnungen sind ohne Abzug binnen vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(2) Bei Veranstaltungs- und Einmaleinsätzen ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50 % der Auftragssumme vor Einsatzbeginn zu verlangen. Die Restzahlung wird mit Beendigung des Einsatzes fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug werden gegenüber Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 456 UGB verrechnet. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, eine pauschale Mahnspesenentschädigung in Höhe von € 40,– gemäß § 458 UGB sowie die tatsächlich angefallenen, angemessenen vorprozessualen Eintreibungskosten (insbesondere Inkasso- und Anwaltskosten im Rahmen der Inkasso-Entgelt-Verordnung) zu verrechnen.
(4) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(1) Eine Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber ist nur in Textform (Brief oder E-Mail an office@sentinelselite.at) möglich. Maßgeblich für die Berechnung der Stornofrist ist der Zugang der Stornoerklärung beim Auftragnehmer; bei Veranstaltungen wird auf den vereinbarten Einsatzbeginn (Datum und Uhrzeit der ersten Schicht), bei Objektschutz auf den vereinbarten Beginn der Dienstleistung abgestellt.
(2) Pauschale Stornogebühren. Bei Stornierung eines verbindlich angenommenen Auftrags hat der Auftraggeber – unabhängig vom Grund der Stornierung und unbeschadet weitergehender Ansprüche – an den Auftragnehmer folgende Stornogebühren in Prozent der vereinbarten Netto-Auftragssumme zu leisten:
| Zeitpunkt der Stornoerklärung | Stornogebühr |
|---|---|
| bis 60 Tage vor Einsatzbeginn | bis zu 15 % |
| 59 bis 30 Tage vor Einsatzbeginn | bis zu 30 % |
| 29 bis 14 Tage vor Einsatzbeginn | bis zu 50 % |
| 13 bis 7 Tage vor Einsatzbeginn | bis zu 75 % |
| weniger als 7 Tage vor Einsatzbeginn | bis zu 100 % |
| Nichtantritt / „No-Show" | bis zu 100 % |
(3) Hintergrund der Staffelung. Die vorstehenden Stornosätze tragen dem Umstand Rechnung, dass Sicherheitspersonal nach den geltenden Kollektivverträgen des Bewachungsgewerbes regelmäßig im Voraus verbindlich disponiert wird. Bei kurzfristigen Stornierungen kann der Auftragnehmer die für den Einsatz reservierten Personal- und Sachmittel nicht mehr anderweitig verwerten und schuldet seinen Mitarbeitern auch im Falle einer kurzfristigen Auftragsabsage das vereinbarte Entgelt. Die Staffelung spiegelt damit den typischen, branchenüblichen Verzugs- und Ausfallschaden wider.
(4) Nachweis geringerer Aufwendungen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer im konkreten Fall überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wird ein solcher Nachweis erbracht, reduziert sich die Stornogebühr entsprechend.
(5) Verschiebung statt Stornierung. Eine kostenfreie Verschiebung des Einsatzes auf einen anderen Termin innerhalb von sechs (6) Monaten ist – nach Verfügbarkeit und mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers – bis 21 Tage vor dem ursprünglichen Einsatzbeginn möglich. Erfolgt die Verschiebungsanfrage später, gelten die Stornosätze gemäß Abs. 2 sinngemäß auf den Differenzbetrag.
(6) Eine Stornierung langlaufender Objektschutzverträge (Dauerauftrag) richtet sich nicht nach Abs. 2, sondern nach den ordentlichen Kündigungsregelungen in § 11 dieser AGB.
(7) Richterliches Mäßigungsrecht. Das zwingende richterliche Mäßigungsrecht gemäß § 1336 Abs 2 ABGB bleibt von der vereinbarten Stornostaffelung unberührt. Die in Abs. 2 genannten Sätze stellen Höchstwerte dar; der Auftragnehmer ist im Streitfall berechtigt – und auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet –, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen offenzulegen.
(8) Sonderregelung für Verbraucher. Soweit der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG ist, gilt die vorstehende Stornostaffel nur, soweit zwingendes Verbraucherschutzrecht nicht entgegensteht. Insbesondere bleiben das Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG (14-Tage-Frist bei Fern- und Auswärtsgeschäften) sowie das Mäßigungsrecht nach § 7 KSchG iVm § 1336 Abs 2 ABGB unberührt.
(1) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Einsatzbeginn alle für die Vertragserfüllung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere die Adresse und Beschaffenheit des Einsatzobjekts oder Veranstaltungsorts, die Anzahl der erwarteten Teilnehmer, die Art und Wertigkeit der zu schützenden Gegenstände sowie sämtliche besonderen Risikomerkmale.
(2) Der Auftraggeber stellt dem eingesetzten Personal an Veranstaltungsorten kostenfrei einen geeigneten Ruheraum, Sanitäreinrichtungen sowie Trinkwasser zur Verfügung. Bei Einsätzen über sechs (6) Stunden ist dem Personal zudem eine ausreichende Verpflegungsmöglichkeit zu sichern.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Erbringung der Sicherheitsdienstleistung erforderlichen behördlichen Bewilligungen (z. B. Veranstaltungsbewilligung, Verkehrsgenehmigung) rechtzeitig vorliegen. Versäumnisse oder Verzögerungen, die hieraus entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
(4) Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten und entstehen dem Auftragnehmer hierdurch Mehraufwendungen, sind diese nach tatsächlichem Aufwand zu ersetzen.
(1) Das eingesetzte Personal ist – mit Ausnahme allgemeiner Hausordnungen und objektbezogener Weisungen – ausschließlich dem Auftragnehmer gegenüber weisungsgebunden. Der Auftraggeber erteilt keine arbeitsrechtlich relevanten Weisungen; eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG ist nicht vereinbart.
(2) Sämtliche eingesetzten Sicherheitskräfte verfügen über die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung erforderlichen Qualifikationen, sind ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet und werden vor Dienstantritt entsprechend ihrer Aufgaben unterwiesen.
(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Auftragsausführung verursachen, ausschließlich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Eine darüber hinausgehende Haftung wird ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(2) Haftungsbegrenzung im B2B-Bereich. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers gegenüber Unternehmern auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Vermögensschäden ist – ausgenommen die Fälle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.
(3) Die Haftung für Personenschäden bleibt von vorstehenden Begrenzungen unberührt; gleiches gilt für gesetzlich zwingende Haftungstatbestände.
(4) Der Auftragnehmer unterhält die nach den einschlägigen Vorschriften des Bewachungsgewerbes vorgesehene Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung in branchenüblicher Höhe. Auf Wunsch wird dem Auftraggeber der Versicherungsnachweis vorgelegt.
(5) Schadensersatzansprüche sind dem Auftragnehmer unverzüglich, gegenüber Unternehmern spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Kenntniserlangung vom schädigenden Ereignis, schriftlich anzuzeigen. Verspätete Schadensmeldungen befreien den Auftragnehmer in dem Umfang von der Haftung, in dem die Verzögerung die Schadensfeststellung erschwert oder unmöglich gemacht hat. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(1) Ereignisse höherer Gewalt – darunter unter anderem Naturkatastrophen, Pandemien und behördliche Verfügungen aus Anlass derselben, kriegerische Auseinandersetzungen, terroristische Anschläge sowie flächendeckende Streiks oder Aussperrungen – berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung für die Dauer des Hindernisses einzustellen oder zweckmäßig anzupassen.
(2) Wird die Leistungserbringung durch höhere Gewalt unmöglich, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall entfällt die Stornogebühr nach § 6; der Auftragnehmer hat jedoch Anspruch auf Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz nachweislich getätigter und nicht mehr abwendbarer Aufwendungen.
(1) Bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere Objektschutz, Empfangs- und Concierge-Dienste) gilt – sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – eine ordentliche Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Monatsende.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen, bei wiederholter Verletzung von Mitwirkungspflichten oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers vor.
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung erlangten Informationen – insbesondere sicherheitsrelevante Erkenntnisse, Objektpläne und Geschäftsgeheimnisse – auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus streng vertraulich zu behandeln.
(2) Personenbezogene Daten werden nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) verarbeitet. Sofern im Rahmen der Auftragsabwicklung eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO erforderlich wird, schließen die Parteien eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung. Allgemeine Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in Teil 3 dieser Seite.
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach deren Ende keine Mitarbeiter des Auftragnehmers, die mit der Auftragsausführung befasst waren, abzuwerben oder ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers in ein Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen.
(2) Bei Verstoß ist eine pauschalierte Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Jahresgehalts der betroffenen Person zu leisten; das Recht des Auftragnehmers, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
(3) Das zwingende richterliche Mäßigungsrecht gemäß § 1336 Abs 2 ABGB bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.
(1) Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Wien. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird – soweit gesetzlich zulässig – das für 1010 Wien sachlich zuständige Gericht vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gilt § 14 KSchG; in diesem Fall können Verbraucher nur an ihrem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort geklagt werden. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
Information gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie Datenschutzgesetz (DSG).
Sentinels Elite GmbH
Geschäftsführer: Junus Batajev
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Stand: 04/2026